
Zusammenfassung:
Der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 3. Juli nach mehr als zweijähriger Beratung sein Gutachten zum Klimanotstand und zu den Menschenrechten veröffentlicht.
Das Gutachten Nr. 32, das 2023 von den Staaten Chile und Kolumbien angefordert wurde, bestätigt, dass die völkerrechtliche Verpflichtung, irreversible Schäden an der Umwelt und am Klima zu verhindern, eine Jus-cogens-Norm darstellt – also eine zwingende Norm des Völkerrechts.
Das Gutachten betont nicht nur die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Staaten in Umweltfragen, sondern befasst sich auch mit dem Recht auf eine gesunde Umwelt und der Anerkennung der Natur als Rechtssubjekt.
Obwohl die beratenden Stellungnahmen nicht bindend sind, ist dies das erste Mal, dass ein Menschenrechtsgericht die Verhinderung irreversibler Schäden an der Natur als eine rechtliche Verpflichtung anerkannt hat, der sich kein Staat entziehen kann und die in ihrer Tragweite mit dem Verbot der Sklaverei oder des Völkermords vergleichbar ist. Auch wenn diese Auslegung derzeit vom Interamerikanischen Gerichtshof stammt, signalisiert sie einen rechtlichen Paradigmenwechsel und dürfte die Rechtsprechung in ganz Lateinamerika beeinflussen sowie die weltweit zunehmende Anerkennung des Umweltschutzes als Eckpfeiler der internationalen Menschenrechtsnormen unterstützen.
Nach Prüfung der vorgelegten Hintergrundinformationen und der Sammlung zuverlässiger wissenschaftlicher Belege analysierte der Gerichtshof die Amerikanische Menschenrechtskonvention und entschied, dass die Staaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Risiken zu mindern, die sich einerseits aus der Verschlechterung des globalen Klimasystems und andererseits aus der Exposition und Anfälligkeit gegenüber den Auswirkungen dieser Verschlechterung ergeben.
Der Gerichtshof hob zudem besonders die Verpflichtung der Staaten zur Zusammenarbeit in Umweltfragen hervor, insbesondere in Fällen, in denen die internationale Gemeinschaft gemeinsame Ziele verfolgt oder vor Herausforderungen steht, die kollektive Lösungen erfordern.
Darüber hinaus ging der Gerichtshof näher auf das Recht auf eine gesunde Umwelt und den Schutz der Natur als rechtsfähige Einheit ein und stellte eindeutig fest, dass eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, keine irreversiblen Schäden an der Umwelt und am Klima zu verursachen– eine Verpflichtung, die der Gerichtshof als zwingende Norm des Völkerrechts, d. h. als Norm des „jus cogens“.
In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass „…sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene Anstrengungen unternommen werden, um Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, die unseren Ökosystemen massiven und langanhaltenden Schaden zufügen…“, womit es die künftige Einführung des Straftatbestands des Ökozids implizit befürwortete, ohne dies jedoch ausdrücklich zu erwähnen. Diese Bemühungen haben zusammen mit einer Reihe internationaler Umweltnormen „einen normativen Kernrahmen herausgebildet, dessen Schutz keine Abweichungen zulässt, insbesondere angesichts der Gefahr irreversibler Schäden an lebenswichtigen Ökosystemen“ (Rn. 287).
In einer weiteren bemerkenswerten Passage dieses Gutachtens stellte das Gericht fest: „Die Verbote, die sich aus der Verpflichtung zur Erhaltung unseres gemeinsamen Ökosystems ergebenals Voraussetzung für die Ausübung anderer, bereits als grundlegend anerkannter Rechte sind von solcher Tragweite, dass sie keinerlei Abweichung zulassen dürfen. Somit den Charakter des jus cogens.“ (Rn. 291).
Es ist wichtig zu verdeutlichen, dass die Gutachten des Gerichtshofs gemäß der Amerikanischen Menschenrechtskonvention nicht bindend sind. In der Praxis bezieht der Gerichtshof diese Argumente jedoch in seine künftige Begründung in Streitfällen ein und hält sich dabei streng an die in den einzelnen Gutachten dargelegten Leitlinien.
Jojo Mehta, Geschäftsführerin und Mitbegründerin von Stop Ecocide International, erklärte: „Dieses Gutachten drückt in juristischer Sprache den grundlegenden Wandel im Verständnisses, das sich weltweit allmählich abzeichnet. Wir erkennen endlich, dass die Natur nicht entbehrlich ist; dass wir eine grundlegende Verantwortung dafür tragen, die lebende Welt zu bewahren, die uns erhält. Diese Verpflichtung wird zunehmend auch im Strafrecht anerkannt.“
Rodrigo Lledó, SEI-Direktor für Amerika, bewertete dieses Gutachten seinerseits positiv und erklärte:„Es wird nicht nur in die Rechtslehre des interamerikanischen Systems selbst aufgenommen, sondern kann auch indirekte Auswirkungen in anderen regionalen und globalen Foren zu Menschenrechten und Umwelt haben. Von nun an besteht kein Zweifel mehr an der Existenz einer internationale Verpflichtung der Staaten, die Umwelt vor irreversiblen Schäden zu schützen. Diese Verpflichtung wurde als „jus cogens“ Verpflichtung charakterisiert, d. h. einer Verpflichtung, die den Kern des Völkerrechts, die verbindlich ist und von der keine abweichende Vereinbarung zulässig ist.“
Die vollständige Stellungnahme können Sie hier nachlesen.