
Nach einer historischen einstimmigen Abstimmung im Rechtsausschuss hat das Europäische Parlament heute seine Unterstützung für die Aufnahme des Begriffs „Ökozid“ in die überarbeitete EU-Richtlinie über Umweltkriminalität bekundet.
Am vergangenen Dienstag, dem 21. März, stimmte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einstimmig dafür, dass die schwersten Umweltverbrechen – allgemein als „Ökozid“ bekannt – nachEU-Recht unter Strafe gestellt werden¹.
Das Europäische Parlament hat heute im Rahmen einer Ankündigung auf seiner monatlichen Plenarsitzung offiziell seine Unterstützung für die Aufnahme von Straftaten im Sinne des Ökozids in die überarbeitete Richtlinie der Europäischen Union zum strafrechtlichen Umweltschutz bekundet .
„Es ist äußerst ermutigend, dass das Europäische Parlament das Konzept des Ökozids ernst nimmt. Wie schon 1945 im Falle des Völkermords und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sieht sich die Weltgemeinschaft heute mit einer neuen Art von Bedrohung konfrontiert: schwerwiegenden und weitreichenden oder langfristigen Umweltschäden, die gegen bestehende rechtliche Verpflichtungen verstoßen und dem sich herausbildenden Konzept des Ökozids entsprechen. Dies ist ein äußerst wichtiger erster Schritt, da die EU bestrebt ist, eine Führungsrolle dabei zu übernehmen, die Region und die Welt in eine umweltfreundlichere Zukunft zu führen.“ – Professor Philippe Sands KC, internationaler Jurist und Autor, Co-Vorsitzender des Unabhängigen Expertengremiums² für die rechtliche Definition des Ökozids.
„Die ökologische Lage unseres Planeten ist mehr als kritisch. Wir brauchen ein neues rechtliches Zeitalter. Das Europäische Parlament hat dies klar erkannt und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den Ökozid anzuerkennen. Jeder Staat muss nun entscheiden, wo er steht. Wir haben gesagt, dass ein anderes Europa möglich ist. Nun, hier ist der Beweis, dass sich der Kampf der Grünen auszahlt. Wir werden alles tun, um diesen Sieg zu festigen und ihm Wirkung zu verleihen. Ökozid ist ein unverzichtbares und revolutionäres rechtliches Instrument zum Schutz der Umwelt.“ – Marie Toussaint, Europaabgeordnete (Grüne/EFA).
„Es ist zeitgemäß und absolut angemessen, dass das EU-Parlament die Aufnahme von Straftaten im Ausmaß eines Ökozids in die überarbeitete Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt unterstützt; wir gratulieren dem Parlament zu seiner Zustimmung und sind der Ansicht, dass dieser Schritt einen historischen Wendepunkt in unserer Beziehung zum Planeten einläuten könnte. Das EU-Parlament hat heute Führungsstärke, Weitsicht und in der Tat Solidarität mit den vielen schutzbedürftigen Nationen und Gemeinschaften bewiesen, die unter den Folgen des Ökozids leiden. Wir vertrauen darauf, dass alle EU-Behörden diesen Text als das Geschenk anerkennen werden, das er ist, und ihn in das EU-Recht aufnehmen werden.“ – Jojo Mehta, Geschäftsführerin von Stop Ecocide International.
Der vorgeschlagene Text orientiert sich sehr stark an der internationalen Konsensdefinition von Ökozid (Juni 2021), die von der von der Stop Ecocide Foundation einberufenen unabhängigen Expertengruppe (IEP) vorgeschlagen wurde. Es enthält eine spezifische Definition für die„schwersten Verbrechen“, wobei die im IEP-Entwurf verwendeten Kriterien für einen Schaden berücksichtigt werden:„schwerwiegend und entweder weitverbreitet oder langfristig oder irreversibel“(wobei die entsprechenden Definitionen dieser Begriffe* ebenfalls eng an die im IEP-Entwurf verwendeten angelehnt sind). Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass diese schwersten Verbrechen in ihren Rechtssystemen entsprechend geahndet werden.
Der Begriff „Ökozid“ wird ausdrücklich in den Erwägungsgründen** (Präambel) des Richtlinienvorschlags verwendet, wo er mit denselben Voraussetzungen – nämlich schwerwiegenden und entweder weitreichenden oder langfristigen oder irreversiblen Schäden – in Verbindung gebracht wird .
Dies ist das erste Mal, dass eine solche Definition in einen Gesetzestext auf europäischer Ebene aufgenommen wurde. Der letzte Schritt zur endgültigen Anerkennung des Begriffs „Ökozid“ im europäischen Recht ist die Zustimmung des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission zum vom Parlament vorgeschlagenen Standpunkt. In den kommenden Monaten werden Vertreter aller drei Institutionen einen Konsultationsprozess durchlaufen, der als „Trilog“ bezeichnet wird³“ bezeichnet wird.
Die Anerkennung des „Ökozids“ auf Ebene der Europäischen Union hätte weltweite Bedeutung: Alle EU-Mitgliedstaaten wären verpflichtet, diesen neuen Straftatbestand in nationales Recht umzusetzen, und da die EU-Staaten mehr als 20 % der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs ausmachen, wäre dies ein entscheidender Schritt hin zur internationalen Anerkennung des Straftatbestands des „Ökozids“.
*Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)
„Schwerwiegend“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1a bezeichnet einen Schaden, der sehr gravierende nachteilige Veränderungen, Störungen oder Beeinträchtigungen eines beliebigen Umweltbestandteils mit sich bringt, einschließlich schwerwiegender Auswirkungen auf das menschliche Leben oder die natürlichen Ressourcen;
„Weitreichend“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1a bezeichnet einen Schaden, der über ein begrenztes geografisches Gebiet hinausgeht, Staatsgrenzen überschreitet oder ein gesamtes Ökosystem, eine gesamte Art oder eine große Anzahl von Menschen betrifft;
„Langfristig“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1a bezeichnet eine Schädigung, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch natürliche Regeneration behoben werden kann;
Artikel 3 (Straftaten)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Verhalten, das schwere und entweder weitreichende oder langfristige oder irreversible Schäden verursacht, als besonders schwerwiegende Straftat behandelt und entsprechend den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als solche geahndet wird.
**Erwägungsgrund (mit Ökozid)
Wenn eine Umweltstraftat schwere und entweder weitreichende oder langfristige oder irreversible Schäden an der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, den Ökosystemleistungen und -funktionen, Tieren oder Pflanzen verursacht, sollte dies als besonders schwerwiegendes Verbrechen angesehen und als solches gemäß den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten geahndet werden, wobei auch der Ökozid einzubeziehen ist, für den die Vereinten Nationen derzeit an einer offiziellen internationalen Definition arbeiten.